Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil mit 30. April 2009 VI R 54/07 seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft (§ 42e des Einkommensteuergesetzes – EStG -) geändert. Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts (FA) darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin, ein Unternehmen, vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das FA hatte nach Prüfung einschlägiger Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Unter Änderung seiner Rechtsauffassung widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BFH vertraten sowohl das FA als auch die Vorinstanz die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsbehelf gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache könne nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden.
Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei. § 42e EStG ziele darauf ab, präventiv Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die wirtschaftliche Dispositionen des Arbeitgebers berühren, in einem besonderen Verfahren zeitnah einer Klärung zuzuführen. Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dem vom Fiskus in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (ggf. rechtswidrig) einzuhalten und abzuführen, Rechtsschutz jedoch erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gewähren.
Erstellt am Freitag 31. Juli 2009
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Die EU-Kommission bietet seit dem 23.06.2009 einen neuen Online-Dienst zur Überprüfung der USt-IdNr. an. Der Steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung. Mit dieser kann nachgewiesen werden, dass eine USt-IdNr. zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ihre Gültigkeit geprüft wurde.
Der Zugang dazu erfolgt über:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=DE .
HINWEIS:
Die Bescheinigung kann als Nachweis dafür verwendet werden, dass ggf. auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Die Handlung im Guten Glauben kann ebenfalls hierdurch belegt werden (Stichwort: Karussellbetrug).
Erstellt am Mittwoch 29. Juli 2009
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Ist die für einen bestimmten Zeitraum entfallene Umsatzsteuer betragsmäßig im Mietvertrag ausgewiesen, so ist der Mieter grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es müssen jedoch die Vorgaben einer ordnungsgemäßen Rechnung nach dem UStG erfüllt sein. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. muss nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2008 erst in nach dem 01.01.2004 abgeschlossenen Mietverträgen angegeben werden.
HINWEIS:
Für bereits vor 2004 abgeschlossene Mietverträge muss eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. nicht ergänzt werden.
Erstellt am Donnerstag 23. Juli 2009
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Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist die erlaubte Nutzung eines Dienstwagens für privat mit einem geldwerten Vorteil in Höhe der 1%-Methode zu bewerten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Abweichungen der Streckenlägen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht dagegen sprechen, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde. Im Streitfall ergab sich durch mehre Stichproben der km-Angaben eine Differenz über 3 Monate mit 66 km. Durch eine Hochrechnung auf das Kalenderjahr wurde eine Abweichung von 1,5 % festgestellt. Das Finanzgericht hielt nicht für unglaubhaft, dass in einer Großstadt statt einer Strecke von 1,5 km eine andere von 3,5 km gefahren wird, um beispielsweise einen Stau mit einer Wartezeit von 10 bis 15 Minuten zu vermeiden.
Erstellt am Donnerstag 23. Juli 2009
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Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009 dürfen Eltern die Steuerklasse wechseln, wenn sie dadurch ein höheres Elterngeld bekommen können. Im Urteilsfall führte der Wechsel der Steuerklassen zu insgesamt höheren monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen und stellt keinen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.
Erstellt am Donnerstag 23. Juli 2009
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Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19.03.2009 entschieden, dass für nichtbuchführungspflichte Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erst mit der Erstellung des Abschlusses entfällt. Die bisherige Rechtsauffassung, wonach bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz das Wahlrecht zur Bilanzierung ausgeübt wurde, hat sich damit geändert.
HINWEIS:
Nach Erstellung des Abschlusses ist jedoch die Wahl der Überschuss-Rechnung nicht mehr möglich.
Erstellt am Donnerstag 23. Juli 2009
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Bisher wurden in den Gesamtumsatz nach § 19 UStG nur die Differenzbeträge bei der Marchenbesteuerung einbezogen. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.06.2009 ist künftig bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen. Die bisherigen Regelungen werden jedoch übergangsweise bis zum 31.12.2009 noch angewendet. Ab dem 01.01.2010 muss zwingend auf die vereinnahmten Entgelte bei der Berechnung des Gesamtumsatzes abgestellt werden.
Erstellt am Donnerstag 23. Juli 2009
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Im vorliegenden Fall wurde eine Flugbegleiterin nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft ausschließlich beim Bodenpersonal eingesetzt, denn nach dem Mutterschutzgesetz war ihr Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten. Trotzdem erfolgte weiterhin die Zahlung einer Schichtzulage. Die Flugbegleiterin wollte die Schichtzulage weiterhin steuerfrei nach § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) erhalten, da sie sonst gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt werde.
Das Finanzgericht war hier anderer Auffassung und ließ auch keine Revision zu. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der § 3b EStG sieht steuerfreie Zahlungen nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, vor. Der § 3b EStG sei eine Ausnahmevorschrift und durchbreche das Leistungsfähigkeitsprinzip. Aus diesem Grund müsse die Arbeit auch tatsächlich geleistet werden. Auch konnte der Bundesfinanzhof keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz sehen, denn durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeit seien Frauen nicht diskriminiert. Da § 3b EStG nicht allen Arbeitnehmern mit hohem Arbeitslohn zugänglich wird und dadurch eine gleichheitswidrige Wirkung erzeugt, muss die Steuerfreiheit an die tatsächliche Arbeitsleistung während besonders ungünstiger Zeiten geknüpft werden. Die Vorschrift versage nicht nur Schwangeren die Steuerbegünstigung, sondern auch allen Arbeitnehmern, die aus verschiedenen Gründen nicht die steuerbegünstigten Arbeiten im Sinne des § 3b EStG leisten können oder dürfen.
(BFH v. 27.5.2009 – VI B 69/08)
Erstellt am Donnerstag 16. Juli 2009
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Sofern mit dem Gesellschaftergeschäftsführer Verträge abgeschlossen werden, die so nicht mit fremden Dritten stattfinden würden, liegt nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 11.12.2008 eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im Urteilsfall hat der Geschäftsführer einer GmbH den Geschäftswert seines von ihm zuvor geführten Einzelunternehmens unentgeltlich der GmbH überlassen. Im Anstellungsvertrag wurde auf eine Probezeit sowie auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet.
Erstellt am Mittwoch 15. Juli 2009
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Grundsätzlich sind die entstandenen Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Wohn-/und Nutzflächen aufzuteilen (BFH vom 01.04.2009, veröffentlicht am 10.06.2009). Dies ist dann der Fall, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. An dieser Entscheidung ist auch dann festzuhalten, wenn die Darlehen zur Finanzierung für die unterschiedlichen Grundstücksteile gesondert vereinbart wurden und die Darlehen unterschiedliche Grundstücksteile, die eigene Wirtschaftgüter bilden, betreffen.
Erstellt am Freitag 10. Juli 2009
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