In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Steuerpflichtige das Fahrtenbuch in einer Excel-Tabelle führen. Diese Variante wird sehr gerne genutzt, da es in Excel relativ einfach ist die entsprechenden Kilometer per Formel zu addieren.
Jedoch hat das Hessische Finanzgericht klargestellt, dass diese Art von Fahrtenbuch kein “ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” darstellen kann. Diese Aussage wurde damit begründet, dass eine Excel-Datei zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet werden kann und dieses nicht genau in der Datei dokumentiert wird. Auch Aufzeichnungen, wie zum Beispiel ein Terminkalender mit Namenseintragungen, Datum und Uhrzeit, reichen auch nicht aus um die Aussage der Excel-Datei zu bekräftigen und den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln
Eine Excel-Datei ist damit in keinem Fall geeignet um den privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu vermeiden.
(Hessisches FG v. 01.12.2008 – 13 K 2874/07)
Unter dem Menüpunkt “Downloads” habe ich eine Vorlage vorbereitet!
Erstellt am Mittwoch 30. September 2009
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Der Bundesfinanzhof hat seine Zweifel daran geäüßert, ob das ab 2007 eingeführte Abzugsverbot für ein häzusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in bestimmten Fällen verfassungsgemäß ist. Dies ist inbesondere dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Im diesem Fall ging es um das Arbeitszimmer eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Kosten für Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der BFH nun entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind (Az. VI B 69/09).
Grundsätzlich sollte beim Steuerbescheid für 2007 und 2008 bezüglich des Arbeitszimmers auf den Vorläufigkeitsvermerk geachtet werden.
Erstellt am Dienstag 29. September 2009
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Nach dem Urteil des BFH vom 25.06.2009, veröffentlicht am 02.09.2009, sind selbständige Unternehmer im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge stellen aber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Im Streitfall war ein Journalist als fester freier Mitarbeiter tätig. Für die Tätigkeit entrichtet der Arbeitgeber aufgrund der bestehenden Abhängigkeit Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Das Finanzamt sah die Beiträge zur Rentenversicherung als umsatzsteuerlich relevantes Entgelt an. Der BFH führt aus, dass grundsätzlich für Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist. Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht bei der sozial- und arbeitsrechtlichen Beurteilung.
HINWEIS:
Die Frage ob eine Tätigkeit selbständig oder nicht selbständige ausgeübt wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten
Erstellt am Montag 28. September 2009
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Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben des § 14 UStG erforderlich. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20.02.2009, veröffentlicht am 24.06.2009 sind aber bestimmte Positionen in der ordnungsgemäßen Rechnung nicht immer durch den Rechnungsempfänger nachprüfbar. Im Urteilsfall war die Steuernummer nicht richtig angegeben – dies war jedoch für den beteiligten Unternehmer nicht unbedingt erkennbar. Im Urteilsfall wurde so der Vorsteuerabzug gewährt.
HINWEIS:
Sofern ein erkennbarer Fehler in der ordnungsgemäßen Rechnung besteht, sollte schnellstens eine Berichtigung der übersandten Rechnung erwirkt werden.
Erstellt am Freitag 25. September 2009
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Bei Änderung der Bemessungsgrundlage ist nach einer Verfügung der OFD Hannover vom 04.08.2009 ist die Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt zu berichtigen, in dem der strittige Rechnungsbetrag tatsächlich zurückgezahlt wird. Nicht jedoch bereits bei Vereinbarung der Minderung. Abschnitt 223 Abs. 2 Satz 3 UStR 2008 ist nicht mehr anzuwenden. Die Grundsätze für eine Änderung sind auch bei besonderen Fallgestaltungen wie Mängelrügen, nachträgliche Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten sowie bei Über- oder Doppelzahlungen anwendbar.
Erstellt am Donnerstag 24. September 2009
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Bei dem Kauf eines Handys können die Anschaffungskosten sowie alle laufenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Der geldwerte Vorteil für den Mitarbeiter ist sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei.
Allerdings müssen folgende Punkte dabei beachtet werden:
- Die Handynutzung wird zusätzlich zum Arbeitslohns gewährt. (Es darf also nicht als Lohnersatz dienen)
- Das Handy sowie der Vertrag müssen zwagsläufig im Betriebsvermögen sein (nicht auf den Mitarbeiter)
- Die Handynutzung darf kein Bonus sein
- Dieser Vorteil muss allen anderen Mitarbeitern auch gewährt werden
(Es muss nicht unbedingt eine Handynutzung sein)
Erstellt am Dienstag 22. September 2009
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Übernimmt der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen, können die Lieferungen der Pflanzen und das Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein (BFH vom 25.06.2009, entgegen BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004). Damit ist für die Lieferung der Pflanzen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, soweit sich aus der Anlage zum UStG ein dort bezeichneter Gegenstand ergibt. Das Einpflanzen unterliegt als Dienstleistung der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.
HINWEIS:
Im Urteilsfall nahmen nur etwa bei 20 % der Pflanzenverkäufe die Kunden auch die Dienstleistung des Einpflanzens in Anspruch.
Erstellt am Mittwoch 16. September 2009
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Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23.04.2009 entschieden, dass die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel möglich wäre und die Revision zum BFH zugelassen. Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin betreffend eines Wohn- und Geschäftshauses die abziehbare Vorsteuer nach dem Umsatzschüssel aufgeteilt, obwohl eine Aufteilung nach dem Flächenverhältnis ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Finanzverwaltung ordnet zwar seit 01.01.2004 an, dass der Umsatzschlüssel in derartigen Fällen ausgeschlossen ist, dies sei jedoch nach Auffassung des Gerichts europawidrig.
HINWEIS:
Unter Hinweis auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts (Az.: 16 K 271/06) sollten entsprechende Verfahren offengehalten werden.
Erstellt am Freitag 4. September 2009
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