Archiv für Oktober, 2009

Bürgerentlastungsgesetz 2010: Weniger Last für den Steuerzahler

hierzu werden die Tarifeckwerte um 330 euro angehoben. Das ist aber nur ein Tropfen auf dem heißen Stein im Vergleich zu den Auswirkungen über das Bürgerentlastungsgesetz. hierdurch werden ab dem Jahreswechsel rund 16,6 mio. Steuerzahler in einem Umfang von rund 10 mrd. € jährlich entlastet, indem sie ihre Beiträge zur Kranken- und pfegeversicherung in voller höhe absetzen können. Das gilt unabhängig davon, ob sie privat, gesetzlich oder über die landwirtschaftliche Krankenkasse versichert, Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind und Beiträge für den Nachwuchs an eine private Kasse zahlen müssen oder nicht.

In einem ersten Schritt können alle Beiträge für die Kranken- und pfegeversicherung abgesetzt werden, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen pfege-pfichtversicherung erreicht wird. Neben dem eigenen Aufwand zählen auch die Beiträge für den ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie den Nachwuchs bei Anspruch auf Kindergeld. Damit sind auch schnell die Gewinner ausgemacht: Das sind privat
versicherte Familien mit vielen Kindern, die nun fünfstellige Beiträge pro Jahr als Sonderausgaben absetzen können.

Die Steuerentlastung wird bereits im Lohnsteuerverfahren über die Vorsorgepauschale und bei Selbstständigen über geringere Vorauszahlungen berücksichtigt. Für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 werden entweder 80 prozent der privaten oder 96 prozent der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden. Der Arbeitgeber zieht die Vorsorgeaufwendungen in pauschalierter Form in allen Steuerklassen und damit erstmals auch V und Vi ab.

Eine weitere Änderung ergibt sich beim sogenannten Realsplitting. Geleistete Beträge für die Kranken- und pfegepfichtversicherung des getrennt lebenden oder geschiedenen ehegatten werden als Sonderausgaben über den bisherigen höchstbetrag von 13.805 euro hinaus abgezogen. Dieser Grenzwert steigt um den Betrag, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des ex-partners aufgewandt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Empfänger oder der Unterhaltsverpfichtete Versicherungsnehmer ist.

Erstellt am Samstag 31. Oktober 2009
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Hinzurechnung von Zinsen bei der Gewerbesteuer europarechtswidrig?

Im vorliegenden Fall zahlte eine inländische Kapitalgesellschaft Dauerschuldzinsen an ihre alleinige Anteilseignerin, eine niederländische Kapitalgesellschaft. Diese Zinsen wurden im Streitjahr 2004 nach der geltenden Fassung des § 8(1) GewStG wieder zur Hälfte hinzugerechnet.Hier zweifelt der Bundesfinanzhof an, dass diese gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Darlehenszinsen europarechtskonform sind. Nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen im Ansässigkeitsstaat des zahlenden Unternehmens steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent. Daher stellt sich die Frage, ob die Darlehenszinsen beim zahlenden Unternehmen steuerlich voll abzugsfähig bleiben müssen. Auch für die ab 2008 geltende Neuregelung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, § 8 (1a) GewStG, ist diese Grundsatzfrage von Bedeutung.Mit der Beantwortung der Frage hat sich nun der Europäische Gerichtshof zu befassen, der vom BFH angerufen wurde. (BFH v. 27.05.2009 – I R 30/08)

Erstellt am Freitag 30. Oktober 2009
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Entwurf einer Rückstellungsabzinsungsverordnung

Nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeiten entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen. Für Pensionsrückstellungen kann vereinfacht eine Laufzeit von 15 Jahren unterstellt werden. Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung vermittelt und bekanntgegeben. Das BMJ hat am 08.09.2009 den Entwurf der Verordnung über die Abzinsung veröffentlicht. Hierbei werden die Zinssätze auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt und ein Durchschnitt über sieben Jahre berechnet. Nach einer vorläufigen Berechnung der Bundesbank auf Basis des Entwurfs lag im August 2009 der niedrigste Zinssatz bei einjähriger Laufzeit bei 3,88 % und der höchste bei
25 jähriger Laufzeit bei 5,42 %.

Erstellt am Donnerstag 29. Oktober 2009
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Sonderabschreibungen bei Einkünfteerzielungsabsicht

Geltend gemachte Sonderabschreibungen (im Urteil des BFH vom 25.06.2009 nach Fördergebietsgesetz) sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit vollständig abgeschrieben werden. Als Grundsatz hebt der BFH hervor, dass Sonderabschreibungen in eine auf wenige Jahre befristete Prognose einzubeziehen sind. Die SA ziehen nur die steuerlichen Wirkungen der Abschreibung nach vorne mit dem Charakter einer Steuerstundung. Dieser Vorteil wird in späteren Zeiträumen aber ausgeglichen.
HINWEIS:
Im Urteilsfall war eine befristete Totalüberschussprognose mit 10 Jahren zu erstellen.

Erstellt am Mittwoch 28. Oktober 2009
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Investitionsabzugsbetrag für PKW

Hat ein Steuerpflichtiger im Investitionsabzugsjahr bei Planung der neuen Investition die 1%-Methode angewendet, bestehen nach Aussage des FG Saarland keine ernstliche Zweifel, dass er für den neu anzuschaffenden PKW die geforderten Nachweise (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erbringen wird. Das Finanzamt verweigerte den Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, dass die Ankündigung, geeignete Aufzeichnungen zu führen, nicht glaubhaft seien.

HINWEIS:
Ab 2007 ist grundsätzlich der Investitionsabzugsbetrag zur Anwendung gekommen. Hierbei müssen u. a. auch 90 % betriebliche Nutzung des PKW mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch im Anschaffungsjahr und im Folgejahr belegt werden.

Erstellt am Montag 26. Oktober 2009
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Erstattung von Fortbildungskosten

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die Erstattung von Bildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist. Es kann auch dann ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen, wenn die Rechnung an den Arbeitnehmer adressiert ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
HINWEIS:
Der Arbeitgeber hat auf der vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme zu vermerken und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

Erstellt am Freitag 16. Oktober 2009
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Kontoauszüge richtig aufbewahren

Im Rahmen des Online-Banking-Verfahrens übermittelt die Bank einen elektronischen Kontoauszug. Der Ausdruck dieses Kontoauszuges und Aufbewahrung auf Papier ist jedoch steuerlich nicht ausreichend. Der Kontoauszug ist ein originäres digitales Dokument und muss folglich durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden. Hierbei sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten: Dies gilt für mit einer Zehn-Jahresfrist auch für die maschinelle Auswertbarkeit des elektronischen Kontoauszuges

Erstellt am Donnerstag 1. Oktober 2009
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