Spätestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen bilanzierungs-pflichtige Unternehmer den Inhalt von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzämter übermitteln. Das BMF-Schreiben vom 19.01.2010 regelt im voraus die Form und den Inhalt der elektronischen Übermittlung. Danach können die Finanzbehörden bei entsprechendem Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden. Die Behörde muss dem Antrag stattgeben, wenn die Schaffung der Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.
Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 11.12.2009 die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2010 veröffentlicht. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten.
Gast- und Speisewirtschaften
- Mit Abgabe von kalten Speisen zu 7 % = 797 EUR
- Mit Abgabe von kalten Speisen zu 19 % = 1.196 EUR
- Mit Abgabe von kalten und warmen Speisen zu 7 % = 1.103 EUR
- Mit Abgabe von kalten und warmen Speisen zu 19 % = 1.966 EUR
Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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Das BMF hat in einem umfangreichen Anwendungsschreiben vom 03.12.2009 zur Neuregelung des Umsatzsteuervergütungsverfahrens ab 01.01.2010 Stellung genommen. Die wesentlichen Änderungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, worauf das BMF Bezug nimmt, sind:
- Umstellung elektronischer Verfahren
- Mindestbeträge für Jahresanträge auf 50 EUR angehoben;
für Quartalsantrag = 400 EUR mindestens
- Rechnungen und Ausfuhrbelege sind in Kopie beizufügen
(Originalrechnungen können ggf. verlangt werden)
- Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. statt bisher 30.06. des Folgejahres im Mitgliedsstaat der Ansässigkeit zu stellen
Der inländische Unternehmer reicht den Antrag über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern ein. Hier erfolgt die Überprüfung der Unternehmereigenschaft sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung. Anschließend werden die Anträge binnen 15 Tagen an den Vergütungsmitgliedsstaat weitergereicht.
Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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Nach dem BFH Beschluss vom 13.10.2009 ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a. F. geltend machen können. Damit muss auch diese Berufsgruppe die benannten Größenmerkmale des Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG n. F. einhalten. Durch die Neuregelung des § 7 g EStG wurde für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinngrenze von 100.000 EUR eingeführt, die in der Rechtslage bis 2006 nicht zu beachten war. Nach Auffassung des BFH sei der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Damit dürfen Freiberufliche ab 2007 nur einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn sie sich im Bereich der Gewinngrenze bis 100.000 EUR bewegen.
HINWEIS:
Für die Jahre 2009 und 2010 wurde die Gewinngrenze auf 200.000 EUR verdoppelt.
Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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Die MwSt-Änderungsrichtlinie beinhaltet neben der neuen Ortsbestimmung für sonstige Leistungen auch neue Aussagen zur zusammenfassenden Meldung. So ist vorgesehen, dass die ZM künftig statt bisher quartalsmäßig, monatlich einzureichen ist. Hier ist für Bagatellfälle eine Sonderregelung vorgesehen (Umsätze bis 50.000 EUR bzw. 100.000 EUR im Quartal). Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung entfallen. Allerdings sehen die Vorgaben der MwSt-Richtlinie eine Verlängerung des Abgabetermins bis maximal auf den 20. des auf den Umsatzmonat folgenden Monats vor. Der deutsche Gesetzgeber muss dies noch in einer eigenständigen gesetzlichen Regelung umsetzen. Der entsprechende Gesetzesentwurf soll bis zum Ende des Jahres rechtzeitig umgesetzt werden.
Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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Selbständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen ebenfalls bestimmte Grundsätze beachten. Das FG Saarland hat im Urteil vom 17.12.2008 ausgeführt, wie die Aufzeichnungen aussehen sollten, damit ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit sich einen Überblick verschaffen kann. Ordnungsgemäß sind die Aufzeichnungen nicht, wenn auf den Rechnungen keine Bankkonten vermerkt werden, sondern Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen beigefügt sind. Werden im Buchhaltungssystem die aufgezeichneten Rechnungsausgänge wieder gelöscht, und Duplikate der Rechnungen nicht zurückbehalten und abgelegt, sind ebenfalls keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen gegeben.
HINWEIS:
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az.: VIII B 28/09)
Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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