Anzahlungen
Anzahlungen sind bei einem gegenseitigen Vertrag, z. B. Kauf, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Vorleistungen des zur Zahlung verpflichteten Vertragspartners. Für den Empfänger sind es „erhaltene Anzahlungen”, für den Leistenden „geleistete Anzahlungen”.
Handelsrechtlich sind Anzahlungen Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Solange der Empfänger der Anzahlungen seine Leistung nicht erbracht hat, ist seine Forderung aus dem Lieferungs- oder Leistungsgeschäft nicht realisiert. Weder er darf eine Forderung auf Lieferung oder Leistung noch sein Kunde darf eine Verbindlichkeit aus Lieferung oder Leistung jeweils mit Gewinn ausweisen. Es besteht lediglich für den Empfänger der Anzahlung eine Verbindlichkeit auf Rückzahlung der Anzahlung und für den Leistenden der Anzahlung eine Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung.
Umsatzsteuerrechtlich entsteht die Steuer für eine Lieferung oder Leistung beim Unternehmer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Leistet sein Kunde vorher eine Anzahlung, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer die Anzahlung vereinnahmt hat Der Kunde kann die ihm für eine an ihn ausgeführte Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach § 14 UStG, § 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Leistet er vor Ausführung der Lieferung oder Leistung eine Anzahlung, kann er die hierauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen ist, er die Rechnung besitzt und die Zahlung geleistet hat.
Auf Wunsch kann ich ein ausführliches Beispiel per Email schicken !!!



Mittwoch 1. April 2009 um 11:10
Dann schick mir das mal bitte.
Mittwoch 1. April 2009 um 14:25
Hi Alex,
check mal deine Emails ich habe dir gerade die Datei gemailt.
Gruß
Marcel