BFH zweifelt Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots fürs Arbeitszimmer an

Der Bundesfinanzhof hat seine Zweifel daran geäüßert, ob das ab 2007 eingeführte Abzugsverbot für ein häzusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in bestimmten Fällen verfassungsgemäß ist. Dies ist inbesondere dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im diesem Fall ging es um das Arbeitszimmer eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Kosten für Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der BFH nun entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind (Az. VI B 69/09).

Grundsätzlich sollte beim Steuerbescheid für 2007 und 2008 bezüglich des Arbeitszimmers auf den Vorläufigkeitsvermerk geachtet werden.

Ein Kommentar zu “BFH zweifelt Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots fürs Arbeitszimmer an”

  1. Wolfgang sagt:

    Das macht Hoffnung! Ich habe auch eine weile von zu Hause aus gearbeitet und fand es ungerecht, das Arbeitszimmer nicht abstzen zu können. Einspruch geht jetzt wohl nicht mehr, aber in Zukunft weiß ich, wie ich beim Finanzamt argumentieren kann! Hoffentlich gibt es bald ein Grundsatzurteil dazu, mit dem man auf jeden Fall durchkommt!

Kommentar schreiben

XHTML: Sie können diese Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>