Hinzurechnung von Zinsen bei der Gewerbesteuer europarechtswidrig?
Im vorliegenden Fall zahlte eine inländische Kapitalgesellschaft Dauerschuldzinsen an ihre alleinige Anteilseignerin, eine niederländische Kapitalgesellschaft. Diese Zinsen wurden im Streitjahr 2004 nach der geltenden Fassung des § 8(1) GewStG wieder zur Hälfte hinzugerechnet.Hier zweifelt der Bundesfinanzhof an, dass diese gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Darlehenszinsen europarechtskonform sind. Nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen im Ansässigkeitsstaat des zahlenden Unternehmens steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent. Daher stellt sich die Frage, ob die Darlehenszinsen beim zahlenden Unternehmen steuerlich voll abzugsfähig bleiben müssen. Auch für die ab 2008 geltende Neuregelung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, § 8 (1a) GewStG, ist diese Grundsatzfrage von Bedeutung.Mit der Beantwortung der Frage hat sich nun der Europäische Gerichtshof zu befassen, der vom BFH angerufen wurde. (BFH v. 27.05.2009 – I R 30/08)


