Bürgerentlastungsgesetz 2010: Weniger Last für den Steuerzahler

hierzu werden die Tarifeckwerte um 330 euro angehoben. Das ist aber nur ein Tropfen auf dem heißen Stein im Vergleich zu den Auswirkungen über das Bürgerentlastungsgesetz. hierdurch werden ab dem Jahreswechsel rund 16,6 mio. Steuerzahler in einem Umfang von rund 10 mrd. € jährlich entlastet, indem sie ihre Beiträge zur Kranken- und pfegeversicherung in voller höhe absetzen können. Das gilt unabhängig davon, ob sie privat, gesetzlich oder über die landwirtschaftliche Krankenkasse versichert, Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind und Beiträge für den Nachwuchs an eine private Kasse zahlen müssen oder nicht.

In einem ersten Schritt können alle Beiträge für die Kranken- und pfegeversicherung abgesetzt werden, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen pfege-pfichtversicherung erreicht wird. Neben dem eigenen Aufwand zählen auch die Beiträge für den ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie den Nachwuchs bei Anspruch auf Kindergeld. Damit sind auch schnell die Gewinner ausgemacht: Das sind privat
versicherte Familien mit vielen Kindern, die nun fünfstellige Beiträge pro Jahr als Sonderausgaben absetzen können.

Die Steuerentlastung wird bereits im Lohnsteuerverfahren über die Vorsorgepauschale und bei Selbstständigen über geringere Vorauszahlungen berücksichtigt. Für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 werden entweder 80 prozent der privaten oder 96 prozent der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden. Der Arbeitgeber zieht die Vorsorgeaufwendungen in pauschalierter Form in allen Steuerklassen und damit erstmals auch V und Vi ab.

Eine weitere Änderung ergibt sich beim sogenannten Realsplitting. Geleistete Beträge für die Kranken- und pfegepfichtversicherung des getrennt lebenden oder geschiedenen ehegatten werden als Sonderausgaben über den bisherigen höchstbetrag von 13.805 euro hinaus abgezogen. Dieser Grenzwert steigt um den Betrag, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des ex-partners aufgewandt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Empfänger oder der Unterhaltsverpfichtete Versicherungsnehmer ist.

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