Das sogenannte Seeling-Modell wird abgeschafft

Nach dem sogenannten Seeling-Modell hat der Unternehmer die Möglichkeit, 100 % Vorsteuerabzug zu beantragen, sofern die unternehmerische Nutzung am gemischt genutzten Gebäude mindestens 10 % beträgt. Im Gegenzug muss der Unternehmer die unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Hierbei werden die Anschaffungs- /Herstellungskosten auf 10 Jahre verteilt und so als Bemessungsgrundlage angesetzt. Am 15.01.2010 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, dass das sogenannte Seeling-Modell zum 01.01.2011 abgeschafft wird.

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