BFH: Abschied vom Aufteilungs- und Abzugsverbot

Nach dem Beschluss des großen Senats vom 21.09.2009, veröffentlicht am 13.01.2010, können die Aufwendungen bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen aufgeteilt werden. Damit sind die Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilbar, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Als Maßstab für die Aufteilung nach beruflicher und privater Veranlassung dienen die jeweiligen Zeitanteile an der Reise.

Erstellt am Samstag 17. April 2010
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Keine Ansparabschreibung nach § 7 g EStG für Freiberufliche im Jahr 2007

Nach dem BFH Beschluss vom 13.10.2009 ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a. F. geltend machen können. Damit muss auch diese Berufsgruppe die benannten Größenmerkmale des Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG n. F. einhalten. Durch die Neuregelung des § 7 g EStG wurde für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinngrenze von 100.000 EUR eingeführt, die in der Rechtslage bis 2006 nicht zu beachten war. Nach Auffassung des BFH sei der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Damit dürfen Freiberufliche ab 2007 nur einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn sie sich im Bereich der Gewinngrenze bis 100.000 EUR bewegen.
HINWEIS:
Für die Jahre 2009 und 2010 wurde die Gewinngrenze auf 200.000 EUR verdoppelt.

Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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Digitale Außenprüfung: Freiwillig erstellte Aufzeichnungen

Die Befugnis zu einer digitalen Außenprüfung umfasst nicht die Prüfung von elektronischen Aufzeichnungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erstellt werden (BFH vom 24.06.2009). Das Zugriffsrecht bei einer digitalen Außenprüfung umfasst nur Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO gilt. Im Streitfall hatte ein Einnahmen-Überschuss-Rechner freiwillig eine elektronische Bestandsbuchhaltung geführt.
Der Außenprüfer verlangte, die digitalen Buchführungsunterlagen auf CD-ROM zur Verfügung zu stellen. Der BFH führt seine bisherige Rechtsprechung fort, wobei das Einsichtsrecht nicht Unterlagen umfasst, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen.

Erstellt am Donnerstag 14. Januar 2010
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Sonderabschreibungen bei Einkünfteerzielungsabsicht

Geltend gemachte Sonderabschreibungen (im Urteil des BFH vom 25.06.2009 nach Fördergebietsgesetz) sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit vollständig abgeschrieben werden. Als Grundsatz hebt der BFH hervor, dass Sonderabschreibungen in eine auf wenige Jahre befristete Prognose einzubeziehen sind. Die SA ziehen nur die steuerlichen Wirkungen der Abschreibung nach vorne mit dem Charakter einer Steuerstundung. Dieser Vorteil wird in späteren Zeiträumen aber ausgeglichen.
HINWEIS:
Im Urteilsfall war eine befristete Totalüberschussprognose mit 10 Jahren zu erstellen.

Erstellt am Donnerstag 14. Januar 2010
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Sonderabschreibungen bei Einkünfteerzielungsabsicht

Geltend gemachte Sonderabschreibungen (im Urteil des BFH vom 25.06.2009 nach Fördergebietsgesetz) sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit vollständig abgeschrieben werden. Als Grundsatz hebt der BFH hervor, dass Sonderabschreibungen in eine auf wenige Jahre befristete Prognose einzubeziehen sind. Die SA ziehen nur die steuerlichen Wirkungen der Abschreibung nach vorne mit dem Charakter einer Steuerstundung. Dieser Vorteil wird in späteren Zeiträumen aber ausgeglichen.
HINWEIS:
Im Urteilsfall war eine befristete Totalüberschussprognose mit 10 Jahren zu erstellen.

Erstellt am Mittwoch 28. Oktober 2009
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Umsatzsteuer bei festem freien Mitarbeiter

Nach dem Urteil des BFH vom 25.06.2009, veröffentlicht am 02.09.2009, sind selbständige Unternehmer im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge stellen aber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Im Streitfall war ein Journalist als fester freier Mitarbeiter tätig. Für die Tätigkeit entrichtet der Arbeitgeber aufgrund der bestehenden Abhängigkeit Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Das Finanzamt sah die Beiträge zur Rentenversicherung als umsatzsteuerlich relevantes Entgelt an. Der BFH führt aus, dass grundsätzlich für Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist. Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht bei der sozial- und arbeitsrechtlichen Beurteilung.
HINWEIS:
Die Frage ob eine Tätigkeit selbständig oder nicht selbständige ausgeübt wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten

Erstellt am Montag 28. September 2009
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Sammelbeförderung nicht bei Mitnahme

Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen vom Arbeitgeber erhält und andere Arbeitnehmer zum Arbeitsort mitnehmen muss, ist nach dem Urteil des BFH vom 29.01.2009 trotzdem der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (monatlich 0,03 % x Listenpreis x Entfernungskilometer). Das Finanzgericht Schleswig-Holstein war in der Vorinstanz noch von einer steuerfreien Sammelbeförderung ausgegangen, die den Ansatz des geldwerten Vorteils vermieden hätte.

Erstellt am Donnerstag 13. August 2009
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Sonn-, Feier-, und Nachtarbeit nur steuerfrei bei tatsächlicher Arbeitsleistung

Im vorliegenden Fall wurde eine Flugbegleiterin nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft ausschließlich beim Bodenpersonal eingesetzt, denn nach dem Mutterschutzgesetz war ihr Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten. Trotzdem erfolgte weiterhin die Zahlung einer Schichtzulage. Die Flugbegleiterin wollte die Schichtzulage weiterhin steuerfrei nach § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) erhalten, da sie sonst gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt werde.
Das Finanzgericht war hier anderer Auffassung und ließ auch keine Revision zu. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der § 3b EStG sieht steuerfreie Zahlungen nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, vor. Der § 3b EStG sei eine Ausnahmevorschrift und durchbreche das Leistungsfähigkeitsprinzip. Aus diesem Grund müsse die Arbeit auch tatsächlich geleistet werden. Auch konnte der Bundesfinanzhof keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz sehen, denn durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeit seien Frauen nicht diskriminiert. Da § 3b EStG nicht allen Arbeitnehmern mit hohem Arbeitslohn zugänglich wird und dadurch eine gleichheitswidrige Wirkung erzeugt, muss die Steuerfreiheit an die tatsächliche Arbeitsleistung während besonders ungünstiger Zeiten geknüpft werden. Die Vorschrift versage nicht nur Schwangeren die Steuerbegünstigung, sondern auch allen Arbeitnehmern, die aus verschiedenen Gründen nicht die steuerbegünstigten Arbeiten im Sinne des § 3b EStG leisten können oder dürfen.
(BFH v. 27.5.2009 – VI B 69/08)

Erstellt am Donnerstag 16. Juli 2009
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Kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen

Für vor dem 01.01.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden- Umlaufvermögen -, besteht nach Ansicht des BFH Weiterlesen »

Erstellt am Freitag 3. Juli 2009
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Personalkosten für Kantinenbetrieb

Die Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen gelten auch den Mehraufwand für Verpflegung hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist. Mit dem Urteil vom Weiterlesen »

Erstellt am Freitag 3. Juli 2009
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