Investitionsabzugsbetrag für PKW

Hat ein Steuerpflichtiger im Investitionsabzugsjahr bei Planung der neuen Investition die 1%-Methode angewendet, bestehen nach Aussage des FG Saarland keine ernstliche Zweifel, dass er für den neu anzuschaffenden PKW die geforderten Nachweise (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erbringen wird. Das Finanzamt verweigerte den Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, dass die Ankündigung, geeignete Aufzeichnungen zu führen, nicht glaubhaft seien.

HINWEIS:
Ab 2007 ist grundsätzlich der Investitionsabzugsbetrag zur Anwendung gekommen. Hierbei müssen u. a. auch 90 % betriebliche Nutzung des PKW mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch im Anschaffungsjahr und im Folgejahr belegt werden.

Erstellt am Montag 26. Oktober 2009
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Niemals Fahrtenbuch mit Excel führen!

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Steuerpflichtige das Fahrtenbuch in einer Excel-Tabelle führen. Diese Variante wird sehr gerne genutzt, da es in Excel relativ einfach ist die entsprechenden Kilometer per Formel zu addieren.
Jedoch hat das Hessische Finanzgericht klargestellt, dass diese Art von Fahrtenbuch kein “ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” darstellen kann. Diese Aussage wurde damit begründet, dass eine Excel-Datei zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet werden kann und dieses nicht genau in der Datei dokumentiert wird. Auch Aufzeichnungen, wie zum Beispiel ein Terminkalender mit Namenseintragungen, Datum und Uhrzeit, reichen auch nicht aus um die Aussage der Excel-Datei zu bekräftigen und den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln

Eine Excel-Datei ist damit in keinem Fall geeignet um den privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu vermeiden.
(Hessisches FG v. 01.12.2008 – 13 K 2874/07)

Unter dem Menüpunkt “Downloads” habe ich eine Vorlage vorbereitet!

Erstellt am Mittwoch 30. September 2009
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Fahrtenbuch: Abweichungen vom Routenplaner

Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist die erlaubte Nutzung eines Dienstwagens für privat mit einem geldwerten Vorteil in Höhe der 1%-Methode zu bewerten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Abweichungen der Streckenlägen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht dagegen sprechen, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde. Im Streitfall ergab sich durch mehre Stichproben der km-Angaben eine Differenz über 3 Monate mit 66 km. Durch eine Hochrechnung auf das Kalenderjahr wurde eine Abweichung von 1,5 % festgestellt. Das Finanzgericht hielt nicht für unglaubhaft, dass in einer Großstadt statt einer Strecke von 1,5 km eine andere von 3,5 km gefahren wird, um beispielsweise einen Stau mit einer Wartezeit von 10 bis 15 Minuten zu vermeiden.

Erstellt am Donnerstag 23. Juli 2009
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