Fremdübliche Geschäftsführerverträge
Sofern mit dem Gesellschaftergeschäftsführer Verträge abgeschlossen werden, die so nicht mit fremden Dritten stattfinden würden, liegt nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 11.12.2008 eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im Urteilsfall hat der Geschäftsführer einer GmbH den Geschäftswert seines von ihm zuvor geführten Einzelunternehmens unentgeltlich der GmbH überlassen. Im Anstellungsvertrag wurde auf eine Probezeit sowie auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet.
Erstellt am Mittwoch 15. Juli 2009
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