Nach dem BFH Beschluss vom 13.10.2009 ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a. F. geltend machen können. Damit muss auch diese Berufsgruppe die benannten Größenmerkmale des Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG n. F. einhalten. Durch die Neuregelung des § 7 g EStG wurde für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinngrenze von 100.000 EUR eingeführt, die in der Rechtslage bis 2006 nicht zu beachten war. Nach Auffassung des BFH sei der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Damit dürfen Freiberufliche ab 2007 nur einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn sie sich im Bereich der Gewinngrenze bis 100.000 EUR bewegen.
HINWEIS:
Für die Jahre 2009 und 2010 wurde die Gewinngrenze auf 200.000 EUR verdoppelt.
Erstellt am Dienstag 2. Februar 2010
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Hat ein Steuerpflichtiger im Investitionsabzugsjahr bei Planung der neuen Investition die
1%-Methode angewendet, bestehen nach Aussage des FG Saarland keine ernstliche Zweifel, dass er für den neu anzuschaffenden PKW die geforderten Nachweise (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erbringen wird. Das Finanzamt verweigerte den Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, dass die Ankündigung, geeignete Aufzeichnungen zu führen, nicht glaubhaft seien.
HINWEIS:
Ab 2007 ist grundsätzlich der Investitionsabzugsbetrag zur Anwendung gekommen. Hierbei müssen u. a. auch 90 % betriebliche Nutzung des PKW mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch im Anschaffungsjahr und im Folgejahr belegt werden.
Erstellt am Donnerstag 14. Januar 2010
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Hat ein Steuerpflichtiger im Investitionsabzugsjahr bei Planung der neuen Investition die 1%-Methode angewendet, bestehen nach Aussage des FG Saarland keine ernstliche Zweifel, dass er für den neu anzuschaffenden PKW die geforderten Nachweise (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erbringen wird. Das Finanzamt verweigerte den Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, dass die Ankündigung, geeignete Aufzeichnungen zu führen, nicht glaubhaft seien.
HINWEIS:
Ab 2007 ist grundsätzlich der Investitionsabzugsbetrag zur Anwendung gekommen. Hierbei müssen u. a. auch 90 % betriebliche Nutzung des PKW mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch im Anschaffungsjahr und im Folgejahr belegt werden.
Erstellt am Montag 26. Oktober 2009
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