Erstattung von Fortbildungskosten

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt die Erstattung von Bildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist. Es kann auch dann ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen, wenn die Rechnung an den Arbeitnehmer adressiert ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
HINWEIS:
Der Arbeitgeber hat auf der vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme zu vermerken und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

Erstellt am Freitag 16. Oktober 2009
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Niemals Fahrtenbuch mit Excel führen!

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Steuerpflichtige das Fahrtenbuch in einer Excel-Tabelle führen. Diese Variante wird sehr gerne genutzt, da es in Excel relativ einfach ist die entsprechenden Kilometer per Formel zu addieren.
Jedoch hat das Hessische Finanzgericht klargestellt, dass diese Art von Fahrtenbuch kein “ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” darstellen kann. Diese Aussage wurde damit begründet, dass eine Excel-Datei zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet werden kann und dieses nicht genau in der Datei dokumentiert wird. Auch Aufzeichnungen, wie zum Beispiel ein Terminkalender mit Namenseintragungen, Datum und Uhrzeit, reichen auch nicht aus um die Aussage der Excel-Datei zu bekräftigen und den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln

Eine Excel-Datei ist damit in keinem Fall geeignet um den privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu vermeiden.
(Hessisches FG v. 01.12.2008 – 13 K 2874/07)

Unter dem Menüpunkt “Downloads” habe ich eine Vorlage vorbereitet!

Erstellt am Mittwoch 30. September 2009
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Umsatzsteuer bei festem freien Mitarbeiter

Nach dem Urteil des BFH vom 25.06.2009, veröffentlicht am 02.09.2009, sind selbständige Unternehmer im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge stellen aber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Im Streitfall war ein Journalist als fester freier Mitarbeiter tätig. Für die Tätigkeit entrichtet der Arbeitgeber aufgrund der bestehenden Abhängigkeit Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Das Finanzamt sah die Beiträge zur Rentenversicherung als umsatzsteuerlich relevantes Entgelt an. Der BFH führt aus, dass grundsätzlich für Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist. Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht bei der sozial- und arbeitsrechtlichen Beurteilung.
HINWEIS:
Die Frage ob eine Tätigkeit selbständig oder nicht selbständige ausgeübt wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten

Erstellt am Montag 28. September 2009
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Fehlerhafte Steuernummer und Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit sämtlichen Pflichtangaben des § 14 UStG erforderlich. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20.02.2009, veröffentlicht am 24.06.2009 sind aber bestimmte Positionen in der ordnungsgemäßen Rechnung nicht immer durch den Rechnungsempfänger nachprüfbar. Im Urteilsfall war die Steuernummer nicht richtig angegeben – dies war jedoch für den beteiligten Unternehmer nicht unbedingt erkennbar. Im Urteilsfall wurde so der Vorsteuerabzug gewährt.
HINWEIS:
Sofern ein erkennbarer Fehler in der ordnungsgemäßen Rechnung besteht, sollte schnellstens eine Berichtigung der übersandten Rechnung erwirkt werden.

Erstellt am Freitag 25. September 2009
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Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

Bei Änderung der Bemessungsgrundlage ist nach einer Verfügung der OFD Hannover vom 04.08.2009 ist die Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt zu berichtigen, in dem der strittige Rechnungsbetrag tatsächlich zurückgezahlt wird. Nicht jedoch bereits bei Vereinbarung der Minderung. Abschnitt 223 Abs. 2 Satz 3 UStR 2008 ist nicht mehr anzuwenden. Die Grundsätze für eine Änderung sind auch bei besonderen Fallgestaltungen wie Mängelrügen, nachträgliche Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten sowie bei Über- oder Doppelzahlungen anwendbar.

Erstellt am Donnerstag 24. September 2009
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Kurierfahrer sozialversicherungspflichtig?

Nach Meinung des Landessozialgerichts Bayern ist ein Kurierfahrer, der mit seinem eigenen Fahrzeug für ein Transportunternehmen tätig wurde, abhängig beschäftigt. Der Kurierfahrer hatte täglich 8 bis 10 Stunden in einem durch Funk gesteuerten zentralen Vergabesystem Aufträge erhalten und deshalb nicht weisungsfrei agiert. Die Tatsache, dass die Anmeldung der Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeanmeldung erfolgte und auch das eigene Fahrzeug eingesetzt wurde, war für die Richter nicht ausschlaggebend.
HINWEIS:
Durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wurde im Urteilsfall Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet.

Erstellt am Montag 17. August 2009
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Sammelbeförderung nicht bei Mitnahme

Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen vom Arbeitgeber erhält und andere Arbeitnehmer zum Arbeitsort mitnehmen muss, ist nach dem Urteil des BFH vom 29.01.2009 trotzdem der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (monatlich 0,03 % x Listenpreis x Entfernungskilometer). Das Finanzgericht Schleswig-Holstein war in der Vorinstanz noch von einer steuerfreien Sammelbeförderung ausgegangen, die den Ansatz des geldwerten Vorteils vermieden hätte.

Erstellt am Donnerstag 13. August 2009
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ermäßigte Umsatzsteuer beim Verkauf aus Imbisswagen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist der Verkauf aus einem Imbisswagen ermäßigt zu besteuern. Dies soll nach Ansicht des Gerichts auch dann gelten, wenn der Imbisswagen über eine Art Tischersatz verfügt und so der Verzehr der Speisen vor Ort möglich ist. Beim Verkauf von Speisen an einem Imbisswagen überwiegt nach Meinung des Finanzgerichts das Element der Lieferung verzehrfertig zubereiteter Speisen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az.: V R 35/08).

Erstellt am Mittwoch 12. August 2009
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Steuernummer bei Mietverträgen

Ist die für einen bestimmten Zeitraum entfallene Umsatzsteuer betragsmäßig im Mietvertrag ausgewiesen, so ist der Mieter grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es müssen jedoch die Vorgaben einer ordnungsgemäßen Rechnung nach dem UStG erfüllt sein. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. muss nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2008 erst in nach dem 01.01.2004 abgeschlossenen Mietverträgen angegeben werden.
HINWEIS:
Für bereits vor 2004 abgeschlossene Mietverträge muss eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. nicht ergänzt werden.

Erstellt am Donnerstag 23. Juli 2009
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Sonn-, Feier-, und Nachtarbeit nur steuerfrei bei tatsächlicher Arbeitsleistung

Im vorliegenden Fall wurde eine Flugbegleiterin nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft ausschließlich beim Bodenpersonal eingesetzt, denn nach dem Mutterschutzgesetz war ihr Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten. Trotzdem erfolgte weiterhin die Zahlung einer Schichtzulage. Die Flugbegleiterin wollte die Schichtzulage weiterhin steuerfrei nach § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) erhalten, da sie sonst gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt werde.
Das Finanzgericht war hier anderer Auffassung und ließ auch keine Revision zu. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der § 3b EStG sieht steuerfreie Zahlungen nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, vor. Der § 3b EStG sei eine Ausnahmevorschrift und durchbreche das Leistungsfähigkeitsprinzip. Aus diesem Grund müsse die Arbeit auch tatsächlich geleistet werden. Auch konnte der Bundesfinanzhof keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz sehen, denn durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeit seien Frauen nicht diskriminiert. Da § 3b EStG nicht allen Arbeitnehmern mit hohem Arbeitslohn zugänglich wird und dadurch eine gleichheitswidrige Wirkung erzeugt, muss die Steuerfreiheit an die tatsächliche Arbeitsleistung während besonders ungünstiger Zeiten geknüpft werden. Die Vorschrift versage nicht nur Schwangeren die Steuerbegünstigung, sondern auch allen Arbeitnehmern, die aus verschiedenen Gründen nicht die steuerbegünstigten Arbeiten im Sinne des § 3b EStG leisten können oder dürfen.
(BFH v. 27.5.2009 – VI B 69/08)

Erstellt am Donnerstag 16. Juli 2009
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